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SMV-Satzung des Max-Planck-Gymnasiums
(in der geänderten Fassung vom 15.01.2010)
I. Arbeit der SMV
1. Die Schülermitverantwortung des
Max-Planck-Gymnasiums Karlsruhe (in Folgenden „SMV“ genannt) vertritt die
Interessen der Schüler des Max-Planck-Gymnasiums gemäß §§ 62 – 70 des
Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG-BW) und der „Verordnung über die
Einrichtung einer Schülermitverantwortung (SMV-Verordnung)“ des
Kultusministeriums Baden-Württemberg.
2. Die SMV ist in ihrer Arbeit gemäß
§1 Abs.2 der SMV-Verordnung von allen am Schulleben Beteiligten, insbesondere
dem Lehrkörper, zu unterstützen.
3. Die SMV hält je nach Bedarf,
mindestens jedoch alle zwei Monate, eine Versammlung aller Mitglieder (im
Folgenden „Vollversammlung“ genannt) unter der Leitung der Schülersprecher ab.
Zudem können nach Bedarf auch Ausschusssitzungen einberufen werden. Die
Schülersprecher legen Ort und Zeit der Vollversammlungen nach Absprache mit der
Schulleitung und den Verbindungslehrern fest.
4. Jedes Mitglied der SMV hat in der
Vollversammlung das Recht, Anträge zu stellen. Jeder eingereichte Antrag muss
behandelt werden. Kommt es zu einer Abstimmung, so hat jedes Mitglied der SMV
eine Stimme. Ein Antrag ist mit absoluter Mehrheit der Stimmen angenommen. Die
SMV ist nicht beschlussfähig, wenn bei mehr als fünf Klassen keiner der beiden
Klassensprecher anwesend ist.
5. Kein Schüler darf aufgrund seines
Engagements in der SMV bevorzugt oder benachteiligt werden. Auf Antrag ist dem
Schüler jedoch das Engagement in der SMV ohne Wertung im Zeugnis zu
bescheinigen.
6. Die Mitglieder der SMV sind für die
Dauer der Vollversammlungen vom Unterricht freizustellen.
II. Mitglieder der SMV und ihre Aufgaben
1. Mitglieder der SMV sind die Träger
der folgenden Ämter: Schülersprecher, Stufensprecher, Klassensprecher,
Schülervertreter in der Schulkonferenz, Kassenverwalter und Schriftführer.
2. Die Mitglieder der SMV haben
folgende Aufgaben:
a) Schülersprecher: Sie vertreten
gemäß §67 des SchG-BW die Interessen aller Schüler gegenüber anderen am
Schulleben Beteiligten und leiten die Vollversammlungen der SMV. Sie sind
verpflichtet, die SMV darin über sämtliche für die Schülerschaft relevante
Ereignisse, Beschlüsse und andere Dinge zu informieren und sind diesbezüglich
auch Ansprechpartner für die Schüler. Die SMV und alle von ihr organisierten
Veranstaltungen werden von den Schülersprechern geleitet, wobei diese das Recht
haben, Teile ihrer Aufgaben zu delegieren.
b) Stufensprecher: Sie vertreten die
Interessen der Schüler ihrer Stufe und übernehmen die Organisation bei
stufeninternen Veranstaltungen, wobei sie von den Schülersprechern unterstützt
werden können. Ebenso können sie von den Schülersprechern oder der SMV mit der
Durchführung von Projekten betraut werden, die unter Anderem ihre Stufe
betreffen. Auch sie haben das Recht, Teile ihrer Aufgaben zu delegieren.
c) Klassensprecher: Sie vertreten die
Interessen der Schüler ihrer Klasse und informieren diese über die Arbeit der
SMV. Hierzu ist ihnen vom Klassenlehrer ausreichend Zeit einzuräumen. Zudem
können sie Aufgaben in der SMV wahrnehmen.
d) Schülervertreter in der
Schulkonferenz: Sie vertreten die Interessen aller Schüler und wirken gemäß § 47
des SchG-BW an den Entscheidungen der Schulkonferenz mit.
e) Kassenverwalter: Sie verwalten die
Kasse der SMV in Absprache mit den Schülersprechern und Verbindungslehrern. Sie
führen Buch über die Ausgaben und Einnahmen der SMV, sammeln in deren Auftrag
Geldbeträge ein und tätigen Zahlungen von deren Konto. Sie stehen zudem als
Ansprechpartner für Finanzfragen und die finanzielle Situation der SMV zur
Verfügung. Die beiden Kassenverwalter kontrollieren sich gegenseitig und legen
der SMV zum Schuljahresende einen vollständigen Kassenbericht vor. Näheres zu
den Finanzen der SMV ist in Abschnitt IV geregelt.
f) Schriftführer: Sie fertigen
gemeinsam ein Protokoll von jeder Sitzung der SMV an, für dessen Gültigkeit die
Unterschrift der Schülersprecher erforderlich ist, und veröffentlichen es
(beispielsweise auf der Homepage der Schule). Sie können von der SMV mit der
Ausarbeitung schriftlicher Berichte betraut werden.
3. Verbindungslehrer sind zwar nicht
Mitglieder der SMV, jedoch nehmen sie an allen Vollversammlungen teil und stehen
der SMV, insbesondere den Schülersprechern, beratend zur Seite. Sie unterstützen
die SMV im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß §68 des SchG-BW und §16 der
SMV-Verordnung. Als Bindeglied vermitteln Sie zwischen Schülern und Lehrern.
III. Wahl der Mitglieder der SMV
(1) Zeitlicher Ablauf
1. Alle Klassen wählen bis spätestens
zum Ablauf der dritten Woche des Schuljahres einen ersten Klassensprecher und
einen zweiten Klassensprecher.
2. Die Verbindungslehrer des Vorjahres
bestimmen eine Wahlkommission, bestehend aus zwei bis fünf vertrauenswürdigen
Personen ab 16 Jahren, die für die Durchführung der Wahlen aller anderen Ämter
der SMV verantwortlich sind. Die Mitglieder der Wahlkommission dürfen selbst
nicht für ein Amt kandidieren und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet.
3. Spätestens in der vierten Woche des
Schuljahres berufen die Schülersprecher und/oder Verbindungslehrer des Vorjahres
alle Klassensprecher zu einer Sitzung ein. Darin stellen die Verbindungslehrer
die Wahlkommission vor, welche den Klassensprechern mitteilt, wann, wie, wo und
unter welchen Voraussetzungen Schüler ihre Bewerbung für ein Amt in der SMV
einreichen können. Des Weiteren wird den Klassensprechern das Wahlsystem für die
einzelnen Ämter erläutert. Anschließend geben die Klassensprecher diese
Informationen an ihre Klassen weiter.
4. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist
werden spätestens in der sechsten Woche des Schuljahres die Bewerber um die
einzelnen Ämter durch Aushang bekannt gegeben. Den Bewerbern ist die Möglichkeit
zu geben, sich in einem kurzen Text vorzustellen und ihre Wahlambitionen
darzulegen, sowie in anderer geeigneter Form Wahlkampf zu betreiben.
5. Die Klassensprecher erhalten von
der Wahlkommission die Stimmzettel für ihre Klasse. Sie teilen die Zettel in
ihrer Klasse aus und sammeln sie ausgefüllt wieder ein, wozu ihnen vom
Klassenlehrer ausreichend Zeit einzuräumen ist.
6. Die Wahlkommission sammelt die
Stimmzettel aller Klassen ein und zählt sie aus. Hierbei kontrollieren sich die
Mitglieder der Wahlkommission gegenseitig und bürgen für die Richtigkeit der
Ergebnisse.
7. Spätestens in der siebten Woche des
Schuljahres findet unter der Leitung der Wahlkommission die konstituierende
Sitzung der SMV statt, die für alle Bewerber und Amtsträger öffentlich ist.
Darin wird das schulweite Wahlergebnis verkündet und die neuen Amtsträger werden
in ihre Ämter eingeführt.
8. Alle abgegebenen Stimmzettel müssen
zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Jeder Schüler, der Zweifel an der Richtigkeit
der Wahlergebnisse hat, darf die Stimmzettel einsehen. Dabei müssen mehrere
Personen zugegen sein, sodass keine nachträgliche Manipulation möglich ist.
(2)Voraussetzungen für eine Bewerbung
1. Jeder Schüler, der zum Zeitpunkt
der Wahl das Max-Planck-Gymnasium besucht, darf sich gemäß den folgenden
Altersvoraussetzungen um ein Amt in der SMV bewerben:
a) Schülersprecher: Jeder Schüler darf
sich um das Amt des Schülersprechers bewerben.
b) Stufensprecher:
[Bis 31.12.2011: Die Schüler der fünften,
sechsten und siebten Klassen dürfen sich um das Amt des Unterstufensprechers
bewerben, die Schüler der achten, neunten und zehnten Klassen um das Amt des
Mittelstufensprechers und die Schüler der elften, zwölften und dreizehnten
Klassen um das Amt des Oberstufensprechers. Ab
01.01.2012: Die Schüler der Klassenstufen fünf, sechs und sieben
dürfen sich um das Amt des Unterstufensprechers bewerben, die Schüler der
Klassenstufen acht, neun und zehn um das Amt des Mittelstufensprechers und die
Schüler der Klassenstufen elf und zwölf um das Amt des Oberstufensprechers.]
c) Klassensprecher: Jeder Schüler darf
sich um das Amt des Klassensprechers seiner Klasse bewerben.
d) Schulkonferenz: Jeder Schüler ab der siebten Klassenstufe darf sich um einen Sitz in der Schulkonferenz bewerben.
e) Kassenverwalter: Jeder Schüler, der
zum Zeitpunkt der Wahl das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, darf sich um das
Amt des Kassenwarts bewerben.
f) Schriftführer: Jeder Schüler ab der
achten Klassenstufe darf sich um das Amt des Schriftführers bewerben.
(3) Wahlsystem
1. Für jedes Amt der SMV werden nach
dem System der einfachen Mehrheit ein erster Amtsträger und ein zweiter
Amtsträger gewählt. Sie führen das Amt gemeinsam aus, sollte es jedoch aus
rechtlichen Gründen erforderlich sein, einen alleinigen Amtsträger zu benennen,
so ist dies der erste Amtsträger.
2. Als Schülervertreter in der
Schulkonferenz werden abweichend von obiger Regelung ein erster und ein zweiter
Amtsträger sowie ein Stellvertreter, der gegebenenfalls in die Schulkonferenz
nachrücken kann, gewählt. Zudem ist der erste Schülersprecher automatisch
Mitglied der Schulkonferenz; sein Stellvertreter ist der zweite Schülersprecher.
3. Die Wahl der Klassensprecher findet
als geheime Wahl unter der Leitung der Klassenlehrer statt. Es gilt das System
der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.
Bei dreimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4. Die Wahl aller anderen Ämter der
SMV findet in den einzelnen Klassen unter der Leitung der Klassensprecher,
unterstützt durch die Klassenlehrer, statt. Sie ist geheim. Jeder einzelne
Schüler hat für jedes zu wählende Amt eine Stimme. Dabei kann für, jedoch nicht
gegen einen Kandidaten gestimmt werden. Bei der Wahl der Stufensprecher sind die
Schüler nur für die Wahl der Sprecher ihrer eigenen Stufe stimmberechtigt.
5. Die Wahl ist nur gültig, wenn die
Stimmen aus allen Klassen bei der Wahlkommission eingebracht wurden. Derjenige
Bewerber, der die meisten Stimmen erhält, ist erster Amtsträger, derjenige mit
den zweitmeisten Stimmen ist zweiter Amtsträger. Bei Stimmengleichheit
entscheidet eine Stichwahl, bei der nur die in der konstituierenden Sitzung
anwesenden Klassensprecher stimmberechtigt sind. Bei dreimaliger
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6. Die Amtsdauer für alle Ämter der
SMV beträgt ein Jahr, sodass zu Beginn eines jeden Schuljahres Neuwahlen gemäß
den Absätzen 1 bis 5 durchgeführt werden müssen, wobei die Wiederwahl zulässig
ist.
7. a) Jeder Schüler oder Lehrer kann Kandidaten für das Amt des Verbindungslehrers
vorschlagen, sofern diese sich bereit erklären zu kandidieren. Jeder Lehrer, der
mindestens ein halbes Deputat am Max-Planck-Gymnasium innehat und nicht der
Schulleitung angehört, darf vorgeschlagen werden. Die Verbindungslehrer werden
nach den in Absatz 1,6,8 und 9 genannten Prinzipien gemäß §16 der SMV-Verordnung
auf der konstituierenden Sitzung der SMV unter der Leitung der neu gewählten
Schülersprecher gewählt. Hierbei haben alle anwesenden Klassensprecher je eine
Stimme. Die beiden Kandidaten, die die meisten und die zweitmeisten Stimmen
erhalten, sind Verbindungslehrer.
b) Entschließt sich die SMV dazu, das
optionale Amt des Vertrauenslehrers von allen Schülern nach den in Absatz
1,4,5,6,8 und 9 genannten Prinzipien wählen zu lassen, so gelten die gewählten
Personen automatisch als Kandidaten für das Amt des Verbindungslehrers. Im Sinne
einer Personalunion beider Ämter ist die SMV angehalten, diese Personen, außer
bei schwerwiegenden Vorbehalten, zu Verbindungslehrern zu wählen.
8. Tritt der Träger eines Amtes schon
vor Ablauf des Schuljahres aus freier Entscheidung zurück oder wird er durch
längere Krankheit, Schulwechsel, Auslandsaufenthalt, Schulabgang oder Ähnlichem
an der weiteren Ausübung seines Amtes gehindert, so finden für dieses Amt binnen
drei Wochen Neuwahlen statt. Bis zur Wahl eines neuen Amtsträgers versieht der
andere Amtsträger das Amt alleine. Ist der Rücktritt eines Amtsträgers bereits
im Voraus bekannt (beispielsweise bei Schulabgang), so finden rechtzeitig
Neuwahlen statt, damit das Amt nach dem Rücktritt umgehend neu besetzt werden
kann.
9. Sind Teile der Schülerschaft mit
der Ausübung eines Amtes durch einen bestimmten Amtsträger nicht zufrieden, so
können sie gemäß §5 der SMV-Verordnung durch Einreichen eines schriftlichen
Antrages, der von mindestens einem Drittel der für das entsprechende Amt
wahlberechtigten Schüler unterschrieben ist, Neuwahlen für dieses Amt erzwingen,
die binnen drei Wochen nach Einreichen des Antrages stattfinden müssen.
IV. Finanzen
1. Die SMV unterhält ein Bankkonto,
über das die Finanzen der SMV abgewickelt werden und welches von den
Kassenverwaltern geführt wird. Sie haben allerdings keinerlei Befugnis,
eigenmächtig über die Finanzen der SMV zu entscheiden oder zu verfügen. Sie
dürfen Transaktionen nur nach Erhalt eines schriftlichen und von beiden
Schülersprechern unterschriebenen Zahlungsauftrages durchführen.
2. Über Ausgaben bis 200€ können die
Schülersprecher ohne Rücksprache mit der SMV entscheiden, bei Ausgaben über 200€
muss in der SMV-Vollversammlung ein Beschluss gefasst werden. Ausgaben über 200€
für denselben Zweck dürfen nicht in mehreren Teilen vom Konto abgehoben werden
um diese Regelung zu umgehen.
3. Sollten für die Verfügung über das
SMV-Konto die Unterschriften anderer Personen als der Schülersprecher und
Kassenverwalter erforderlich sein, so sind diese Personen dennoch angehalten,
die Ausgabenbeschlüsse der SMV hinzunehmen und ihre Unterschrift zu leisten.
4. Die finanziellen Mittel der SMV
dürfen gemäß §20 SMV-Verordnung nur für deren Zwecke verwendet werden.
V. Einrichtung von optionalen Ämtern
1. Die SMV hat die Möglichkeit,
Arbeitskreise, Ausschüsse und andere Ämter mit spezialisierter Funktion
einzurichten (im Folgenden „optionale Ämter“ genannt).
2. Über die genaue Amtsdauer, die
maximal ein Jahr beträgt, die Art und Durchführung der Wahl, sowie die genaue
Definition des Aufgabenbereiches solcher optionaler Ämter entscheidet die
Vollversammlung der SMV.
3. Sofern der Aufgabenbereich eines
optionalen Amtes aus einem Teil des Aufgabenbereiches eines ständigen Amtes der
SMV besteht, kann das optionale Amt direkt vom Träger des übergeordneten
ständigen Amtes eingerichtet und besetzt werden.
4. Die Träger optionaler Ämter haben
für die Dauer ihrer Amtszeit zwar das Recht, sich an den Sitzungen der SMV zu
beteiligen, erhalten aber bei von der Vollversammlung zu treffenden
Entscheidungen kein Stimmrecht.
VI. Schlussbestimmungen
1. Die SMV-Satzung des
Max-Planck-Gymnasiums tritt mit der Zustimmung der Vollversammlung zum
01.01.2009 in Kraft. Sie wird online auf der Homepage der Schule und schriftlich
durch Aushang verkündet.
2. Zu einer Änderung der SMV-Satzung
bedarf es einer Zweidrittelmehrheit in der Vollversammlung, wobei mindestens
drei Viertel der Amtsträger anwesend sein müssen.
3. Sollten ein oder mehrere
Bestimmungen dieser Satzung aufgrund von Gesetzesänderungen oder rechtlichen
Entscheidungen unwirksam werden, so bleiben alle anderen Bestimmungen davon
unberührt und sind weiterhin wirksam.
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