SchülerMitVerantwortung
des Max-Planck-Gymnasiums Karlsruhe

Die aktuelle Fassung der SMV-Satzung steht hier als PDF-Dokument zum Download bereit:

SMV-Satzung (Stand: 15.01.2010)

 
SMV-Satzung des Max-Planck-Gymnasiums
(in der geänderten Fassung vom 15.01.2010)
 

I. Arbeit der SMV

1.  Die Schülermitverantwortung des Max-Planck-Gymnasiums Karlsruhe (in Folgenden „SMV“ genannt) vertritt die Interessen der Schüler des Max-Planck-Gymnasiums gemäß §§ 62 – 70 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG-BW) und der „Verordnung über die Einrichtung einer Schülermitverantwortung (SMV-Verordnung)“ des Kultusministeriums Baden-Württemberg.

2.  Die SMV ist in ihrer Arbeit gemäß §1 Abs.2 der SMV-Verordnung von allen am Schulleben Beteiligten, insbesondere dem Lehrkörper, zu unterstützen.

3.  Die SMV hält je nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Monate, eine Versammlung aller Mitglieder (im Folgenden „Vollversammlung“ genannt) unter der Leitung der Schülersprecher ab. Zudem können nach Bedarf auch Ausschusssitzungen einberufen werden. Die Schülersprecher legen Ort und Zeit der Vollversammlungen nach Absprache mit der Schulleitung und den Verbindungslehrern fest.

4.  Jedes Mitglied der SMV hat in der Vollversammlung das Recht, Anträge zu stellen. Jeder eingereichte Antrag muss behandelt werden. Kommt es zu einer Abstimmung, so hat jedes Mitglied der SMV eine Stimme. Ein Antrag ist mit absoluter Mehrheit der Stimmen angenommen. Die SMV ist nicht beschlussfähig, wenn bei mehr als fünf Klassen keiner der beiden Klassensprecher anwesend ist.

5.  Kein Schüler darf aufgrund seines Engagements in der SMV bevorzugt oder benachteiligt werden. Auf Antrag ist dem Schüler jedoch das Engagement in der SMV ohne Wertung im Zeugnis zu bescheinigen.

6.  Die Mitglieder der SMV sind für die Dauer der Vollversammlungen vom Unterricht freizustellen.
 

II. Mitglieder der SMV und ihre Aufgaben

1.  Mitglieder der SMV sind die Träger der folgenden Ämter: Schülersprecher, Stufensprecher, Klassensprecher, Schülervertreter in der Schulkonferenz, Kassenverwalter und Schriftführer.

2.  Die Mitglieder der SMV haben folgende Aufgaben:

a)  Schülersprecher: Sie vertreten gemäß §67 des SchG-BW die Interessen aller Schüler gegenüber anderen am Schulleben Beteiligten und leiten die Vollversammlungen der SMV. Sie sind verpflichtet, die SMV darin über sämtliche für die Schülerschaft relevante Ereignisse, Beschlüsse und andere Dinge zu informieren und sind diesbezüglich auch Ansprechpartner für die Schüler. Die SMV und alle von ihr organisierten Veranstaltungen werden von den Schülersprechern geleitet, wobei diese das Recht haben, Teile ihrer Aufgaben zu delegieren.

b)  Stufensprecher: Sie vertreten die Interessen der Schüler ihrer Stufe und übernehmen die Organisation bei stufeninternen Veranstaltungen, wobei sie von den Schülersprechern unterstützt werden können. Ebenso können sie von den Schülersprechern oder der SMV mit der Durchführung von Projekten betraut werden, die unter Anderem ihre Stufe betreffen. Auch sie haben das Recht, Teile ihrer Aufgaben zu delegieren.

c)  Klassensprecher: Sie vertreten die Interessen der Schüler ihrer Klasse und informieren diese über die Arbeit der SMV. Hierzu ist ihnen vom Klassenlehrer ausreichend Zeit einzuräumen. Zudem können sie Aufgaben in der SMV wahrnehmen.

d)  Schülervertreter in der Schulkonferenz: Sie vertreten die Interessen aller Schüler und wirken gemäß § 47 des SchG-BW an den Entscheidungen der Schulkonferenz mit.

e)  Kassenverwalter: Sie verwalten die Kasse der SMV in Absprache mit den Schülersprechern und Verbindungslehrern. Sie führen Buch über die Ausgaben und Einnahmen der SMV, sammeln in deren Auftrag Geldbeträge ein und tätigen Zahlungen von deren Konto. Sie stehen zudem als Ansprechpartner für Finanzfragen und die finanzielle Situation der SMV zur Verfügung. Die beiden Kassenverwalter kontrollieren sich gegenseitig und legen der SMV zum Schuljahresende einen vollständigen Kassenbericht vor. Näheres zu den Finanzen der SMV ist in Abschnitt IV geregelt.

f)  Schriftführer: Sie fertigen gemeinsam ein Protokoll von jeder Sitzung der SMV an, für dessen Gültigkeit die Unterschrift der Schülersprecher erforderlich ist, und veröffentlichen es (beispielsweise auf der Homepage der Schule). Sie können von der SMV mit der Ausarbeitung schriftlicher Berichte betraut werden.

3.  Verbindungslehrer sind zwar nicht Mitglieder der SMV, jedoch nehmen sie an allen Vollversammlungen teil und stehen der SMV, insbesondere den Schülersprechern, beratend zur Seite. Sie unterstützen die SMV im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß §68 des SchG-BW und §16 der SMV-Verordnung. Als Bindeglied vermitteln Sie zwischen Schülern und Lehrern.
 

III. Wahl der Mitglieder der SMV

(1) Zeitlicher Ablauf

1.  Alle Klassen wählen bis spätestens zum Ablauf der dritten Woche des Schuljahres einen ersten Klassensprecher und einen zweiten Klassensprecher.

2.  Die Verbindungslehrer des Vorjahres bestimmen eine Wahlkommission, bestehend aus zwei bis fünf vertrauenswürdigen Personen ab 16 Jahren, die für die Durchführung der Wahlen aller anderen Ämter der SMV verantwortlich sind. Die Mitglieder der Wahlkommission dürfen selbst nicht für ein Amt kandidieren und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet.

3.  Spätestens in der vierten Woche des Schuljahres berufen die Schülersprecher und/oder Verbindungslehrer des Vorjahres alle Klassensprecher zu einer Sitzung ein. Darin stellen die Verbindungslehrer die Wahlkommission vor, welche den Klassensprechern mitteilt, wann, wie, wo und unter welchen Voraussetzungen Schüler ihre Bewerbung für ein Amt in der SMV einreichen können. Des Weiteren wird den Klassensprechern das Wahlsystem für die einzelnen Ämter erläutert. Anschließend geben die Klassensprecher diese Informationen an ihre Klassen weiter.

4.  Nach Ablauf der Bewerbungsfrist werden spätestens in der sechsten Woche des Schuljahres die Bewerber um die einzelnen Ämter durch Aushang bekannt gegeben. Den Bewerbern ist die Möglichkeit zu geben, sich in einem kurzen Text vorzustellen und ihre Wahlambitionen darzulegen, sowie in anderer geeigneter Form Wahlkampf zu betreiben.

5.  Die Klassensprecher erhalten von der Wahlkommission die Stimmzettel für ihre Klasse. Sie teilen die Zettel in ihrer Klasse aus und sammeln sie ausgefüllt wieder ein, wozu ihnen vom Klassenlehrer ausreichend Zeit einzuräumen ist.

6.  Die Wahlkommission sammelt die Stimmzettel aller Klassen ein und zählt sie aus. Hierbei kontrollieren sich die Mitglieder der Wahlkommission gegenseitig und bürgen für die Richtigkeit der Ergebnisse.

7.  Spätestens in der siebten Woche des Schuljahres findet unter der Leitung der Wahlkommission die konstituierende Sitzung der SMV statt, die für alle Bewerber und Amtsträger öffentlich ist. Darin wird das schulweite Wahlergebnis verkündet und die neuen Amtsträger werden in ihre Ämter eingeführt.

8.  Alle abgegebenen Stimmzettel müssen zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Jeder Schüler, der Zweifel an der Richtigkeit der Wahlergebnisse hat, darf die Stimmzettel einsehen. Dabei müssen mehrere Personen zugegen sein, sodass keine nachträgliche Manipulation möglich ist.

(2)Voraussetzungen für eine Bewerbung

1.  Jeder Schüler, der zum Zeitpunkt der Wahl das Max-Planck-Gymnasium besucht, darf sich gemäß den folgenden Altersvoraussetzungen um ein Amt in der SMV bewerben:

a)  Schülersprecher: Jeder Schüler darf sich um das Amt des Schülersprechers bewerben.

b)  Stufensprecher: [Bis 31.12.2011: Die Schüler der fünften, sechsten und siebten Klassen dürfen sich um das Amt des Unterstufensprechers bewerben, die Schüler der achten, neunten und zehnten Klassen um das Amt des Mittelstufensprechers und die Schüler der elften, zwölften und dreizehnten Klassen um das Amt des Oberstufensprechers. Ab 01.01.2012: Die Schüler der Klassenstufen fünf, sechs und sieben dürfen sich um das Amt des Unterstufensprechers bewerben, die Schüler der Klassenstufen acht, neun und zehn um das Amt des Mittelstufensprechers und die Schüler der Klassenstufen elf und zwölf um das Amt des Oberstufensprechers.]

c)  Klassensprecher: Jeder Schüler darf sich um das Amt des Klassensprechers seiner Klasse bewerben.

d)  Schulkonferenz: Jeder Schüler ab der siebten Klassenstufe darf sich um einen Sitz in der Schulkonferenz bewerben.

e)  Kassenverwalter: Jeder Schüler, der zum Zeitpunkt der Wahl das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, darf sich um das Amt des Kassenwarts bewerben.

f)  Schriftführer: Jeder Schüler ab der achten Klassenstufe darf sich um das Amt des Schriftführers bewerben.

(3) Wahlsystem

1.  Für jedes Amt der SMV werden nach dem System der einfachen Mehrheit ein erster Amtsträger und ein zweiter Amtsträger gewählt. Sie führen das Amt gemeinsam aus, sollte es jedoch aus rechtlichen Gründen erforderlich sein, einen alleinigen Amtsträger zu benennen, so ist dies der erste Amtsträger.

2.  Als Schülervertreter in der Schulkonferenz werden abweichend von obiger Regelung ein erster und ein zweiter Amtsträger sowie ein Stellvertreter, der gegebenenfalls in die Schulkonferenz nachrücken kann, gewählt. Zudem ist der erste Schülersprecher automatisch Mitglied der Schulkonferenz; sein Stellvertreter ist der zweite Schülersprecher.

3.  Die Wahl der Klassensprecher findet als geheime Wahl unter der Leitung der Klassenlehrer statt. Es gilt das System der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Bei dreimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4.  Die Wahl aller anderen Ämter der SMV findet in den einzelnen Klassen unter der Leitung der Klassensprecher, unterstützt durch die Klassenlehrer, statt. Sie ist geheim. Jeder einzelne Schüler hat für jedes zu wählende Amt eine Stimme. Dabei kann für, jedoch nicht gegen einen Kandidaten gestimmt werden. Bei der Wahl der Stufensprecher sind die Schüler nur für die Wahl der Sprecher ihrer eigenen Stufe stimmberechtigt.

5.  Die Wahl ist nur gültig, wenn die Stimmen aus allen Klassen bei der Wahlkommission eingebracht wurden. Derjenige Bewerber, der die meisten Stimmen erhält, ist erster Amtsträger, derjenige mit den zweitmeisten Stimmen ist zweiter Amtsträger. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, bei der nur die in der konstituierenden Sitzung anwesenden Klassensprecher stimmberechtigt sind. Bei dreimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

6.  Die Amtsdauer für alle Ämter der SMV beträgt ein Jahr, sodass zu Beginn eines jeden Schuljahres Neuwahlen gemäß den Absätzen 1 bis 5 durchgeführt werden müssen, wobei die Wiederwahl zulässig ist.

7. a) Jeder Schüler oder Lehrer kann Kandidaten für das Amt des Verbindungslehrers vorschlagen, sofern diese sich bereit erklären zu kandidieren. Jeder Lehrer, der mindestens ein halbes Deputat am Max-Planck-Gymnasium innehat und nicht der Schulleitung angehört, darf vorgeschlagen werden. Die Verbindungslehrer werden nach den in Absatz 1,6,8 und 9 genannten Prinzipien gemäß §16 der SMV-Verordnung auf der konstituierenden Sitzung der SMV unter der Leitung der neu gewählten Schülersprecher gewählt. Hierbei haben alle anwesenden Klassensprecher je eine Stimme. Die beiden Kandidaten, die die meisten und die zweitmeisten Stimmen erhalten, sind Verbindungslehrer.

b)  Entschließt sich die SMV dazu, das optionale Amt des Vertrauenslehrers von allen Schülern nach den in Absatz 1,4,5,6,8 und 9 genannten Prinzipien wählen zu lassen, so gelten die gewählten Personen automatisch als Kandidaten für das Amt des Verbindungslehrers. Im Sinne einer Personalunion beider Ämter ist die SMV angehalten, diese Personen, außer bei schwerwiegenden Vorbehalten, zu Verbindungslehrern zu wählen.

8.  Tritt der Träger eines Amtes schon vor Ablauf des Schuljahres aus freier Entscheidung zurück oder wird er durch längere Krankheit, Schulwechsel, Auslandsaufenthalt, Schulabgang oder Ähnlichem an der weiteren Ausübung seines Amtes gehindert, so finden für dieses Amt binnen drei Wochen Neuwahlen statt. Bis zur Wahl eines neuen Amtsträgers versieht der andere Amtsträger das Amt alleine. Ist der Rücktritt eines Amtsträgers bereits im Voraus bekannt (beispielsweise bei Schulabgang), so finden rechtzeitig Neuwahlen statt, damit das Amt nach dem Rücktritt umgehend neu besetzt werden kann.

9.  Sind Teile der Schülerschaft mit der Ausübung eines Amtes durch einen bestimmten Amtsträger nicht zufrieden, so können sie gemäß §5 der SMV-Verordnung durch Einreichen eines schriftlichen Antrages, der von mindestens einem Drittel der für das entsprechende Amt wahlberechtigten Schüler unterschrieben ist, Neuwahlen für dieses Amt erzwingen, die binnen drei Wochen nach Einreichen des Antrages stattfinden müssen.
 

IV. Finanzen

1.  Die SMV unterhält ein Bankkonto, über das die Finanzen der SMV abgewickelt werden und welches von den Kassenverwaltern geführt wird. Sie haben allerdings keinerlei Befugnis, eigenmächtig über die Finanzen der SMV zu entscheiden oder zu verfügen. Sie dürfen Transaktionen nur nach Erhalt eines schriftlichen und von beiden Schülersprechern unterschriebenen Zahlungsauftrages durchführen.

2.  Über Ausgaben bis 200€ können die Schülersprecher ohne Rücksprache mit der SMV entscheiden, bei Ausgaben über 200€ muss in der SMV-Vollversammlung ein Beschluss gefasst werden. Ausgaben über 200€ für denselben Zweck dürfen nicht in mehreren Teilen vom Konto abgehoben werden um diese Regelung zu umgehen.

3.  Sollten für die Verfügung über das SMV-Konto die Unterschriften anderer Personen als der Schülersprecher und Kassenverwalter erforderlich sein, so sind diese Personen dennoch angehalten, die Ausgabenbeschlüsse der SMV hinzunehmen und ihre Unterschrift zu leisten.

4.  Die finanziellen Mittel der SMV dürfen gemäß §20 SMV-Verordnung nur für deren Zwecke verwendet werden.
 

V. Einrichtung von optionalen Ämtern

1.  Die SMV hat die Möglichkeit, Arbeitskreise, Ausschüsse und andere Ämter mit spezialisierter Funktion einzurichten (im Folgenden „optionale Ämter“ genannt).

2.  Über die genaue Amtsdauer, die maximal ein Jahr beträgt, die Art und Durchführung der Wahl, sowie die genaue Definition des Aufgabenbereiches solcher optionaler Ämter entscheidet die Vollversammlung der SMV.

3.  Sofern der Aufgabenbereich eines optionalen Amtes aus einem Teil des Aufgabenbereiches eines ständigen Amtes der SMV besteht, kann das optionale Amt direkt vom Träger des übergeordneten ständigen Amtes eingerichtet und besetzt werden.

4.  Die Träger optionaler Ämter haben für die Dauer ihrer Amtszeit zwar das Recht, sich an den Sitzungen der SMV zu beteiligen, erhalten aber bei von der Vollversammlung zu treffenden Entscheidungen kein Stimmrecht.
 

VI. Schlussbestimmungen

1.  Die SMV-Satzung des Max-Planck-Gymnasiums tritt mit der Zustimmung der Vollversammlung zum 01.01.2009 in Kraft. Sie wird online auf der Homepage der Schule und schriftlich durch Aushang verkündet.

2.  Zu einer Änderung der SMV-Satzung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit in der Vollversammlung, wobei mindestens drei Viertel der Amtsträger anwesend sein müssen.

3.  Sollten ein oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung aufgrund von Gesetzesänderungen oder rechtlichen Entscheidungen unwirksam werden, so bleiben alle anderen Bestimmungen davon unberührt und sind weiterhin wirksam.